Verkehrssicherungspflicht Straßenbaustelle

+++ Verkehrssicherungspflicht +++
Kammergericht – LG Berlin
05.10.2009
12 U 195/08

1. Der Verkehrssicherungspflichtige einer Strassenbaustelle (Baugrube in der Strassenmitte) muss die Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

2. Bei einer Baugrube in der Strassenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer Länge von 2-3 m und einer Breite von ca. 1,5 m reicht eine Absicherung mit 15-28 cm hohen Sichtzeichen (Warnhütchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht aus, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu § 40

StVO (Baustelle und Fahrbahnverengung) aufgestellt sind sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu § 41 StVO ein Überholverbot und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird; vielmehr sind ein einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich.

3. Gerät der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Fahrbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden von 50 % in Betracht.