Honorarvereinbarung

+++ Honorarvereinbarung +++
Kammergericht – LG Berlin
30.10.2009
6 U 182/08

1. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4a HOAI setzt voraus, dass

a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist,

b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden,

c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist.

2. Die Vereinbarung eines 20 % der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.