Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung des Aufzugsbetreibers

+++ Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung des Aufzugsbetreibers +++
OLG München – LG Deggendorf
27.9.2011
1 U 1798/11

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung des Aufzugsbetreibers

Die Haftung des Aufzugsbetreibers ist keine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung.

Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt

eines Aufzugs zu Schaden kommt, begründet noch keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. Lässt der Betreiber die Aufzugsanlage in angemessenen Intervallen von einer zuverlässigen

Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen, genügt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht.

BGB § 280, § 823 Abs 1