Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages – Schriftform

LAG Rheinland-Pfalz – ArbG Koblenz
15.1.2010
9 Sa 543/09

1. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischer Weise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gem. § 305c Abs 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

2. Nach § 14 Abs 4 TzBfG bedarf auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages der Schriftform, da eine solche Verlängerung ebenfalls eine Befristung enthält. Dies gilt auch im Falle sogenannter Annex-Verträge mit Vereinbarung eines neuen Beendigungstermins. Wird die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, ist die zumindest konkludent vereinbarte Verlängerung des befristeten Vertrages nach § 125 S 1 BGB nichtig und hat nach § 16 S 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge.

BGB § 305c Abs 2, § 125 S 1
TzBfG § 14 Abs 4, § 15 Abs 5, § 16 S 1