+++ Bauaufsicht Haftung Aufklärungspflicht Mängel +++
BGH – OLG Schleswig – LG Kiel
5. August 2010
VII ZR 46/09
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.
BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 aF, § 634 Abs. 3 Satz 1 nF