Voraussetzungen für eine echte Druckkündigung

+++ Voraussetzungen für eine echte Druckkündigung +++

LAG Hessen – ArbG Frankfurt

13.7.2016

18 Sa 1498/15

 

  1. Die bisher von der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine echte Druckkündigung sind nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsbehörde von einem Arbeitgeber verlangt, einen Arbeitnehmer zu entlassen, um auf diese Weise eine Sanktion des Arbeitnehmers zu

 

erreichen. Hier: Verpflichtung einer Bank zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer in Deutschland auf der Grundlage einer Consent Order (Vergleichsverpflichtung) nach §§ 39, 44 New York Banking Law, abgeschlossen mit der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde NYDFS.

 

  1. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Druckkündigung zu erweitern sind, war nicht erforderlich. Die Kündigungspflicht stand unter dem Vorbehalt, dass die Kündigung von einem deutschen Gericht überprüft werden kann, für den Fall ihrer Unwirksamkeit wurde eine Beschränkung der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers geregelt.

 

  1. Der allg. Weiterbeschäftigungsanspruch greift nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Beschäftigung verlangt, für die ihm – im Rahmen des Arbeitsvertrags – erst neue Aufgaben zugewiesen werden müssen und das Direktionsrecht noch nicht ausgeübt wurde.

 

  1. Es besteht kein Anspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn der Arbeitnehmr diese Anspruchsgrundlage erst im Berufungsverfahren geltend macht.

 

KSchG 1 § 1 Abs. 2

BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1