Wahrung der Frist zur Abrechnung der Betriebskosten; Folgen einer nicht vorhersehbaren Verzögerung auf dem Postweg

+++ Wahrung der Frist zur Abrechnung der Betriebskosten; Folgen einer nicht vorhersehbaren Verzögerung auf dem Postweg +++
BGH – LG Berlin – AG Charlottenburg
21.1.2009
VIII ZR 107/08

Wahrung der Frist zur Abrechnung der Betriebskosten; Folgen einer nicht vorhersehbaren Verzögerung auf dem Postweg

1. Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.

2. Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.

BGB § 278 S 1, § 556 Abs 3 S 2, § 556 Abs 3 S 3 Halbs 2