Wechselseitige Zahlungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis – Korrektur Arbeitszeugnis

+++ Wechselseitige Zahlungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis – Korrektur Arbeitszeugnis +++

LAG Schleswig-Holstein – ArbG Lübeck

7.11.2017

1 Sa 29/17

 

Wechselseitige Zahlungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis – Korrektur Arbeitszeugnis

 

1. Nach deutschem Urlaubsrecht besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis auch ohne Urlaubsantrag Urlaub zu gewähren (wie BAG v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A) – juris).

 

2. Ein Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich den ihm während eines Kündigungsrechtsstreits gewährten Urlaub eines anderen Arbeitgebers auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können (wie BAG v. 21.2.2012 – 9 AZR 487/10 – juris).

 

3. Darlegungs- und beweisbelastet für den Vortrag, beim neuen Arbeitgeber sei Urlaub in bestimmtem Umfang gewährt worden, ist der in Anspruch genommene (alte) Arbeitgeber. Auf Befragen muss der Arbeitnehmer ihm über den Umfang des gewährten Urlaubs Auskunft erteilen.

 

4. Die Erklärung der Geschäftsführerin eines Arbeitgebers im Termin vor dem Arbeitsgericht, ein Arbeitnehmer erbringe Arbeitsleistung, die nicht zu beanstanden sei, er sei fachlich wertvoll, begründet keine Selbstbindung des Arbeitgebers dahin, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen, guten Leistungsbeurteilung hat.

 

BUrlG § 5, § 6, § 7 Abs 4

BGB § 280 Abs 1, § 286 Abs 1