Wegerecht

Wegerecht (Grundstücksrecht) OLG Karlsruhe – LG Karlsruhe

16.12.2021

12 U 392/20

 

Altrechtliche Dienstbarkeit nach dem Badischen Allgemeinen Landrecht

 

  1. Ein Wegerecht nach dem Badischen Allgemeinen Landrecht konnte vor Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 durch eine verbindliche, aber grundsätzlich formfreie Willenserklärung des Eigentümers erworben werden. Eine Eintragung im Grundbuch war nicht erforderlich. 2. Nach dem Badischen Allgemeinen Landrecht handelte es sich bei einem Wegerecht im Zweifel um eine Grunddienstbarkeit.

 

  1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung, den Umfang und den Fortbestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit liegt beim Begünstigten. Welche Beweismittel für die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlich und hinreichend sind ist eine Frage des Einzelfalls.

 

  1. Das Inkrafttreten des BGB ließ den Bestand einer altrechtlichen Dienstbarkeit unberührt (Art. 184 EGBGB). Wurde die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen kommt in Baden- Württemberg ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks nur bei einem ab dem 01.01.1978 stattgefundenen Verkehrsgeschäft in Betracht.