Abnahme HOAI Verträge

OLG Celle – LG Hildesheim
5.3.2015
6 U 101/14

1. Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.

2. Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.

BGB a.F. § 635
BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 634a Abs. 1, 2
HOAI 1996 § 15