Haftung bei Fußgängerunfall: Reichweite des Sichtfahrgebotes

OLG München – LG Traunstein
12.6.2015
10 U 3981/14

Haftung bei Fußgängerunfall: Reichweite des Sichtfahrgebotes

Das Sichtfahrgebot gilt auch gegenüber einem bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite gehenden volltrunkenen Fußgänger. Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren.

BGB § 823 Abs 1
StVG § 7 Abs 1, § 18 Abs 1
StVO § 3 Abs 1 S 4