+++ Honorar Vergütung HOAI Honorarberechnung +++
OLG Düsseldorf – LG Düsseldorf
23.10.2014
I-5 U 51/13
Architektenhonorarklage: Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung; mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung; Umbauzuschlag für raumbildenden Ausbau
Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO ist zulässig, wenn der Besteller gegenüber dem fälligen Vergütungsanspruch des Architekten mit einem noch nicht entscheidungsreifen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Architektenwerks aufrechnet.
1. Will der Auftraggeber gegen eine Resthonorarforderung des Architekten mit einer umstrittenen Schadensersatzforderung wegen behaupteter im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht aufrechnen, so ist ein Vorbehaltsurteil über die Honorarforderung zulässig.
2. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI a.F. kann nur entweder durch besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickelt haben, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind (BGH, 21. August 1997, VII ZR 13/96).
3. Dem Innenarchitekten, der als Subplaner ausschließlich mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus einer Eigentumswohnung beauftragt wird, steht der Zuschlag nach § 25 Absatz 2 HOAI zu. Die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a
HOAI a.F. kann und wird in der Regel mit dem Umbauzuschlag zusammenfallen. Entsprechend dem System der HOAI sind sowohl die vorhandene Bausubstanz als auch der Umbauzuschlag additiv zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn das Gebäude bei Auftragserteilung
noch nicht fertig gestellt war.
BGB § 631 Abs 1
ZPO § 302 Abs 1
HOAI § 4 Abs 1, § 4 Abs 2 HOAI, § 10 Abs 3a HOAI