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Abrechnungsfehler bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

Abrechnungsfehler bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

Eine Firma wurde mit der Erstellung eines Einfamilienhauses beauftragt. Hierbei
vereinbarten die Parteien einen Gesamtpauschalpreis einschließlich Zusatzleistungen von
179.627,06 € brutto. Dabei wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Bauherr kündigte
den Vertrag fristlos, nachdem die Firma bereits einen Teil der vereinbarten Leistungen
erbracht hatte. Die Firma verlangte nunmehr die Zahlung eines Honorars in Höhe von
60.233,51 € sowie die Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek in dieser Höhe. Dabei ging
die Firma in ihrer Schlussrechnung davon aus, dass nach ihrer Kalkulation die erbrachten
Leistungen mit 44,45% der Gesamtkosten zu bewerten seien. Dabei ging sie von der
Grundausstattung des Hauses ohne Zusatzleistungen aus. Das Landgericht Potsdam
erkannte zunächst ein Honorar in Höhe von 41.355,47 € zu. Diese Entscheidung wurde vom
Oberlandesgericht Brandenburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die prüffähige
Schlussrechnung sei inhaltlich unzutreffend. Hiervon sei auszugehen, weil die
kalkulatorischen Bewertungsansätze hinsichtlich der erbrachten und der nicht erbrachten
Leistung nicht plausibel seien. Für die erbrachten Leistungen sei nur eine Bewertung mit
durchschnittlich 35,04% der Gesamtkosten üblich. Es lehnte eine Schätzung nach § 287
ZPO bzw. die Möglichkeit von ergänzendem Tatsachenvortrag ab, weil die Bedenken
hinsichtlich der Plausibilität für die Firma erkennbar gewesen seien.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Vorinstanz habe die Klage nicht
einfach abweisen dürfen. Im Falle einer prüfbaren Schlussabrechnung müsse das Gericht
selbst prüfen, inwieweit das geltend gemachte Honorar für eine Werkleistung berechtigt
gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Schlussabrechnung aus
einer zu hohen Bewertung der kalkulatorischen Anteile hinsichtlich der erbrachten
Leistungen durch den Unternehmer ergebe. Ebenso hätte das Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO durchführen können, weil der Unternehmer im vorliegenden Fall ein Aufmaß
vorgelegt und seine Kalkulation offen gelegt habe.

BGH vom 13.07.2006, VII ZR 68/05

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