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Ordnungsgemäße Mängelbeseitigung bei einem mit Schimmel befallenen Dachstuhl

Ordnungsgemäße Mängelbeseitigung bei einem mit Schimmel befallenen Dachstuhl

Ein Bauherr ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Er beauftragte eine Firma mit der
Vornahme von Holzbau,- Gipskarton- und Isolierarbeiten sowie mit der Errichtung des
Dachstuhls. Des Weiteren beauftragte er eine Person mit Architekten- und
Ingenieurleistungen. Nachdem der Bauherr nach dem Abschluss der Arbeiten Schimmelpilze
an dem Holzgebälk des Dachstuhles festgestellt hatte, verlangte er unter Fristsetzung die
Beseitigung und anschließende Neuherstellung des Dachstuhles. Demgegenüber waren die
beiden Beklagten nur zu Nachbesserungsleistungen an dem vom Schimmel befallenen
Dachstuhl bereit. Nach Ablauf der Frist beauftragte der Bauherr ein Drittunternehmen mit die
Beseitigung und Neuherstellung des Dachstuhles und stellte das Honorar den beiden
Beklagten in Rechnung. Diese weigern sie zu zahlen. Das Oberlandesgericht Celle wies als
Berufungsinstanz die Klage ab, weil die Beklagten zunächst ein Nachbesserungsrecht
hätten. Gegen diese Entscheidung legte der Bauherr Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies es an das Oberlandesgericht Celle
zurück. Erst einmal sei der errichtete Dachstuhl mangelhaft gewesen, weil er vollständig mit
Schummelpilzen befallen gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn für den Bauherrn keine
Gesundheitsgefährdung bestanden habe. Der Bauherr habe sich durch die Beauftragung
eines Drittunternehmens nicht im Annahmeverzug befunden. Ein Annahmeverzug setze
nämlich grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Angebot hinsichtlich der Leistung voraus. Dies
sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Beklagten lediglich Sanierungsmaßnahmen
angeboten hätten. Ob diese zu einer endgültigen Beseitigung des Schimmelfalles geeignet
gewesen wären, sei zweifelhaft und müsse noch durch die Vorinstanz geprüft werden.

BGH vom 29.06.2006, VII ZR 274/04

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