Schadensersatzumfang bei einer vor Kündigung erbrachten Teilleistung
Der Betreiber eines Unternehmens für Hebebühnen setzte sich mit einem beratenden
Ingenieur für Maschinenbau und Sachverständigen wegen der Entwicklung einer neuartigen
Hebebühne in Verbindung. Dieser fertigte im Folgenden verschiedene Zeichnungen für eine
Hubarbeitsbühne an, die dem erstgenannten Unternehmer als Grundlage für den Bau diente.
Als sich im Probebetrieb schwere Mängel zeigten, mussten diese durch erhebliche
konstruktive Veränderungen und einen aufwändigen Umbau der Hilfsarbeitsbühne beseitigt
werden. Das Landgericht Kiel wies zunächst die Klage des Hebebühnen-Unternehmers ab.
Das Landgericht sprach ihm nur einen Teil der geltend gemachten Forderung zu. Zwar habe
der Beklagte seine Vertragspflichten dadurch verletzt, dass die Grundkonstruktion in
elementaren Bereichen mangelhaft gewesen sei. Gleichwohl bestehe der Anspruch nicht in
dem vollen geltendgemachten Umfang. Der Beklagte müsse u.a. nur bis zu dem Zeitpunkt
Ersatz für entstandene Schäden leisten, zu dem er vor der Beendigung des Auftrages
gekündigt habe. Er sei nach der Erbringung von Teilleistungen zur Kündigung berechtigt
gewesen, weil der Kläger eine offene Rechnung nicht beglichen habe. Darüber hinaus habe
er in Eigenregie weitergebaut, ohne dass ein ausführungsreifer Zeichensatz vorgelegen
habe. Von daher müsse der Anspruch gem. § 254 BGB gekürzt werden.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung der Vorinstanz auf. Es bestehe ein
Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 635 BGB. Dieser erstrecke sich auf alle
getätigten Aufwendungen, die ihm bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstanden
seien. Es spiele generell auch keine Rolle, ob der Beklagte vor der Fertigstellung der
gesamten geschuldeten Leistung gekündigt habe und ob er hierzu berechtigt gewesen sei.
BGH vom 13.06.2006, X ZR 167/04