Absehen von Fahrverbot wegen überlanger Verfahrensdauer

Absehen von Fahrverbot wegen überlanger Verfahrensdauer

Ein Autofahrer fuhr am 13.02.2005 mit einem Blutalkoholwert von 0,25 mg/l. Er wurde
deshalb von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Diese
Entscheidung wurde aufgrund einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom
Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.05.2006 aufgehoben. Das Amtsgericht
verhängte daraufhin mit Beschluss vom 17.01.2007 erneut die Geldbuße in Höhe von 250
Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen legte der Betroffene eine
Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erhöhte die Geldbuße auf einen Betrag von 300 Euro und
hob das Fahrverbot auf. Das Amtsgericht habe nicht hinreichend bedacht, dass zwischen der
Tatbegehung und der Ahndung am 17.01.2007 ein Zeitraum von ungefähr 23 Monaten liege.
Aufgrund dieser langen Zeitdauer dürfe es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr
angeordnet werden, weil der Betroffene nie mehr auffällig geworden sei. Außerdem könne er
nichts dafür, dass sich das Verfahren so lange hingezogen habe.

OLG Karlsruhe vom 22.06.2007, Az. 1 Ss 44/07