Keine Berufung auf Augenblickversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Keine Berufung auf Augenblickversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein Autofahrer fuhr auf einer Bundesstraße außerhalb von geschlossenen Ortschaften statt
mit der erlaubten zulässigen Höchst-Geschwindigkeit von 70 km/h mit 132 km/h. Er wurde
vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Außerdem verhängte das Gericht ein Fahrverbot
von zwei Monaten. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er berief sich
darauf, dass er das Verkehrsschild übersehen habe und deshalb zu schnell gefahren sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der Betroffene könne
sich hier nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens berufen. Selbst wenn er das
Verkehrsschild übersehen habe, so hätte ihm klar sein müssen, dass auf eine Bundesstraße
außerhalb von geschlossenen Ortschaften gem. § 3 Abs. 3c höchstens eine Geschwindigkeit
von 100 km/h zulässig sei. Aufgrund der massiven Überschreitung selbst dieser
Geschwindigkeit habe er auf jeden Fall grob pflichtwidrig gehandelt. So etwas müsse
geahndet werden.

OLG Karlsruhe vom 22.06.2007, Az. 1 Ss 25/07