Abstand/Grenzen (Bau- und Bodenrecht) VGH Hessen – VG Gießen
17.1.2024
5 B 998/23
Zur Auslegung des § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO
- Die Formulierung § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO:
Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, wenn nach der umgebenden im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind, erfordert nicht, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende prägende und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden entfallen lassen zu können.
- Erforderlich ist das Einfügen in den Bestand, womit das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gerade hinsichtlich der abweichenden Gebäudeabstände gemeint ist. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie; das Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität.
BauGB § 34 Abs. 1
HBO § 6 Abs. 11 Nr. 2