Abstellung zu Workshop als Versetzung
Ein Arbeitgeber bot seinem Mitarbeitern einmal im Monat einen Workshop von jeweils 2
Tagen während der Frühschicht an. Dieser wurde entweder von einem Externen oder einem
eigenen Mitarbeiter moderiert. Dabei ging es um die Optimierung von Arbeitsabläufen. Der
Arbeitgeber bestimmte, wer jeweils an einem Workshop teilnahm. Der Betriebsrat rügte,
dass er nicht um Zustimmung ersucht worden sei. Als der Arbeitgeber hierauf nicht einging,
verklagte der Betriebsrat ihn vor dem Arbeitsgericht Krefeld. Dieses Gericht wies die Klage
ab. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Beschwerde des Betriebsrates gegen die
Entscheidung des Arbeitsgerichtes Krefeld zurück. Es handele sich bei der Abstellung von
Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Workshops um keine mitbestimmungspflichtige
Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sofern die Zuweisung zu
einem anderen Arbeitsbereich nicht die Dauer eines Monats überschreite, bestehe eine
Zustimmungspflicht des Betriebsrates nur im Ausnahmefalle. Dies setze eine erheblicheÄnderung der Umstände voraus, unter denen die Arbeit zu verrichten sei. Hiervon könne
vorliegend nach den Feststellungen des Gerichtes nicht ausgegangen werden. Durch die
Teilnahme an einem Workshop werde die Arbeit nur kurzfristig unterbrochen. Die
Veranstaltungen fänden im Betrieb selbst und während der normalen Arbeitszeit statt.
LAG Düsseldorf vom 30.08.2006, Az. 12 TaBV 51/06