Aufklärungspflicht des Arztes über unterschiedliche Operationsmethoden

Aufklärungspflicht des Arztes über unterschiedliche Operationsmethoden

Nachdem es bei einer Patientin zu einer Zystenbildung im Bereich der Eierstöcke gekommen
war, entfernte ein Gynäkologe bei ihr die Zyste durch einen laparoskopischen Eingriff. Dabei
kam es zu Verletzungen im Bereich des Harnleiters, die mehrmalig sowohl ambulant als
auch stationär in einer Universitätsklinik nachbehandelt werden mussten. Die Krankenkasse
der Patientin verlangte nunmehr von dem Gynäkologen Schadensersatz für die notwendigen
Nachbehandlungen. Dieser Arzt hatte die Patientin nicht darauf hingewiesen, dass die Zyste
auch durch eine Bauchöffnung hätte entfernt werden können. Das Landgericht Koblenz wies
die Klage ab. Hiergegen legte die Krankenkasse Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz hob die Entscheidung auf und verurteilte den Arzt zum
Schadensersatz. Der Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gem. § 1116 SGB X, §§
280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB ergebe sich daraus, dass die Gesundheitsverletzung infolge des
Eingriffs aufgrund der unzureichenden Aufklärung dem Arzt zuzurechnen sei. Dieser hätte
die Patientin vor der Operation darauf hinweisen müssen, dass als Operationsmethode auch
eine Bauchöffnung hätte durchgeführt werden können . Der Arzt müsse nämlich den
Patienten auch über konkrete Behandlungsalternativen aufklären.

OLG Koblenz vom 12.10.2006, Az. 5 U 456/06