Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XIV: Nie deutsch gewesen

Familienrecht betrifft nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen Eheleuten, die es nicht mehr sein wollen, oder zwischen Eltern und Kindern. Angesichts der häufigen Auseinandersetzungen um Unterhaltszahlungen und Vermögen geht es fast unter, dass auch elementare Grundrechte des Einzelnen in Frage stehen können.
Was passiert, wenn ein deutscher Mann für ein Kind seiner ausländischen Ehefrau erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat? Neben dem Umstand, dass das Kind von ihm keine Unterhaltszahlungen mehr erhält, steht ihm nun auch keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr zu.
Diese erwirbt ein Kind mit seiner Geburt, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (1). Wenn die Mutter verheiratet ist, gilt ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt als Vater dieses Kindes (2).
Hat jedoch die Mutter eine andere Staatsangehörigkeit und die Eltern sind nicht verheiratet, bedarf es der förmlichen Vaterschaftsanerkennung des deutschen Vaters (1). In jedem Fall sagt das Grundgesetz: Die deutsche Staatsbürgerschaft kann nicht entzogen werden (3).
Im vorliegenden Fall zog die Behörde den Kinderausweis eines Kindes ein, weil gerichtlich festgestellt worden war, dass der zum Geburtszeitpunkt mit der albanischen Mutter verheiratete Deutsche gar nicht sein Vater war. Daraufhin lehnten Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht die Klage des Kindes auf Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft ab.
Schließlich nahm das Bundesverfassungsgericht (BVG) die Verfassungsbeschwerde des Kindes nicht an (4). Denn es entschied, dass der mit dem Wegfall der Vaterschaft eintretende Verlust der Staatsangehörigkeit nicht ihre Entziehung im Sinne des Grundgesetzartikels darstellt.
Ihr Verlust ist nur eine schlichte Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft ergibt, wenn ein Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom Ehemann der Mutter herleitet. Wenn dieser nicht der Vater ist, entfällt mangels Grundlage die deutsche Staatsangehörigkeit. Und ein solcher Verlust ist keine „Entziehung“.
Allerdings stellte sich für das oberste deutsche Gericht immer noch die Frage, ob dies für das Kind nicht doch eine gravierende Beeinträchtigung bedeutet. Es verneinte dies, wenn es noch nicht so alt ist, dass es üblicherweise schon ein eigenes Vertrauen auf den Bestand seiner Staatsangehörigkeit entwickelt hätte.
Die Regelungen des BGB betreffend Vaterschaft und daraus resultierende Staatsangehörigkeit sind deshalb verfassungsgemäß. Denn die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen werde nicht infrage gestellt.
Das entscheidende Alter des Kindes wurde aber nicht definiert. Das BVG weist lediglich darauf hin, dass nur das europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit eine Regelung trifft. Danach kann der Verlust der Staatsangehörigkeit nur eintreten, solange der Betroffene minderjährig ist.

INFO:
(1) §§ 1 und 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); (2) § 1592 BGB; (3) Art. 16 GG; (4) BVerfG 2 BvR 696/04vom 24. 10. 2006.

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