Abtrennung eines Garagenplatzes durch Maschendraht

Abtrennung eines Garagenplatzes durch Maschendraht

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Stellplatz für seinen Wagen, der sich in einem
Garagengebäude der Wohnanlage befand. Das Garagengebäude verfügte über insgesamt 5
Stellplätze, die mit Maschendrahtzaun in einzelne Garagen abgetrennt waren und dem
jeweiligen Eigentümer als Sondereigentum gehörten. Der betreffende Wohnungseigentümer
verkleidete auf einer Seite den Maschendrahtzaun mit Sperrholzplatten. Diese waren etwa
zwei Meter groß und reichten vom Boden bis 50 cm unter die Decke. Sie waren an der
Garagenwand bzw. am Garagenpfeiler verschraubt. Hiergegen wendeten sich die
Eigentümer des benachbarten Stellplatzes, an deren Seite der Eigentümer die Verkleidung
angebracht hatte.

Das Oberlandesgericht München entschied, dass der Wohnungseigentümer zur Entfernung
des Maschendrahtzaunes verpflichtet ist. Dies ergebe sich aus den Regelungen der §§ 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG. Es handele sich um eine bauliche Veränderung des
gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine solche
Veränderung liege vor, wenn diese nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des
gegenwärtigen Zustandes diene, sondern darüber hinaus ein neuer Zustand geschaffen
werde. Durch die Anbringung der Spanholzplatten werde vorliegend ein neuer Zustand
geschaffen. Hierfür sei keine feste Verbindung der Spanholzplatten mit dem Boden
erforderlich. Es reiche, dass für nicht nur vorübergehende Zwecke eine feste Verbindung mit
Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums hergestellt werde.

OLG München vom 13.03.2006, Az. 34 Wx 001/06