Der schlafende Staatsanwalt

Der schlafende Staatsanwalt

Ein Angeklagter wurde von einem Amtsgericht wegen sexueller Nötigung verurteilt. Er berief
sich bei der Einlegung der Revision darauf, dass der Staatsanwalt während der Sitzung
geschlafen habe. Dies ergebe sich darauf, dass er bei der Ansprache durch den Richter mit
seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten hängenden Kopf gesessen und zunächst nicht
reagiert habe.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Revision zurück. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1
StPO liege nicht vor. Dies setze ebenso wie bei einem Richter voraus, dass er über einenlängeren Zeitraum fest geschlafen habe. Über die Zeitdauer seien jedoch keine Angaben
gemacht worden.

OLG Hamm vom 02.03.2006, Az. 2 Ss 47/06