Aktuelles: Arbeitsrecht

Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister

Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister

Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß be-schränkt, sondern darüber hinausgehende – nicht notwendige – Änderungen vornehmen will.

Der Kläger war im vorliegenden Fall seit 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister in einem Gemeindehaus beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden BAT-KF ist er ordentlich unkündbar. Das Gemeindehaus wurde zum 1. Oktober 2006 geschlossen. Die Beklagte bot dem Kläger die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche unter der Bedingung an, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2006 und bot ihm dessen Fortsetzung als Küster und Hausmeister der Kirche ab dem 1. Januar 2007 an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – an.

Der vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobenen Klage hat das Bundesarbeitsgericht – wie schon die Vorinstanzen – stattgegeben. Die Änderungskündigung ist unwirksam, weil das Än-derungsangebot der Gemeinde sich nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt hat. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Kläger hatte die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Küsterordnung der evan-gelischen Kirche verlangt ebenfalls nicht zwingend, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe der Kir-che wohnt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 147/07 –

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