Anerkennung Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit bei PC-Tätigkeit

Anerkennung Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit bei PC-Tätigkeit

Eine Beamtin des gehobenen Dienstes erlitt durch ihre langjährige Tätigkeit an PC-
Standardtastaturen – sowie Mäusen eine Sehnenscheidenentzündung an der rechten Hand.
Sie konnte ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben und beantragte die Anerkennung als
Dienstunfalls in Form einer Berufserkrankung. Als dies abgelehnt wurde, verklagte sie ihren
Dienstherrn.

Das Verwaltungsgericht Göttingen gab ihrer Klage statt. Bei einer
Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand aufgrund eines derartigen Einsatzes am PC
komme eine dienstunfallrechtliche Tätigkeit in Betracht, wenn von den konkret
auszuführenden Verrichtungen typischerweise eine besondere Gefährdung ausgehe. Diese
müsse unabhängig von der individuellen Veranlagung sein. Bei der von der Beamtin
vorliegend ausgeübten Tätigkeit habe eine solche besondere Gefährdung bestanden, weil
die dienstliche Nutzung der Maus mit der Hand länger als drei Stunden pro Tag erfolgt und
die Arbeitsfrequenz der Mausbenutzung dabei sehr hoch gewesen sei.

VG Göttingen vom 22.08.2006, Az. 3 A 38/05