Kreislauskollaps bei einem Dienstessen als Arbeitsunfall

Kreislauskollaps bei einem Dienstessen als Arbeitsunfall

Der Leiter einer Serviceabteilung trat eine Dienstreise zwecks Teilnahme an einer Tagung
an. Während eines Arbeitsessens, welches in der Kantine des Tagungszentrums stattfand,
erlitt er infolge einer Allergie gegen die im Essen befindlichen Haselnüsse einen
anaphylaktischen Schock. Das führte bei ihm zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Aufgrund
dessen zog er sich einen Hirnschaden mit appalischem Syndrom zu. Er verlangte beim
zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall
und die Zahlung von Entschädigungsleistungen. Dieser ging jedoch von keinem Arbeitsunfall
aus. Das Sozialgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Betroffene Berufung
ein.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob diese Entscheidung auf. Der eingetretene
allergische Schock sei infolge eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB-VII
eingetreten. Zwar sei die Nahrungsaufnahme normalerweise nicht als Arbeitsunfall
anzusehen. Anders sei dies jedoch dann, wenn sie anlässlich eines Arbeitsessens erfolge.
Hier bestehe der notwendige innere Zusammenhang zu der Tätigkeit des Versicherten, weil
während des Verzehrs verschiedene anstehende Aufgaben erörtert worden seien und der
Versicherte zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei.

LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2006, Az. L 15 U 147/04