Anerkennung von Schlussrechnungen durch den Architekten
Ein Bauherr bevollmächtigte einen Architekten als seinen Vertreter bei der Errichtung eines
Bauprojektes. Nach der Fertigstellung erhielt der Architekt die Schlussrechnungen von dem
Bauunternehmer zugesandt. Er erkannte diese im Namen des Bauherrn an, ohne zuvor mit ihm Rücksprache gehalten zu haben. Als der Bauherr sich weigerte, die Rechnungen zu
bezahlen, berief sich der Bauunternehmer auf die Anerkennung. Das Landgericht Hannover
verurteilte erkannte die Forderung des Bauunternehmers als berechtigt an. Hiergegen legte
der Bauherr Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies aufgrund der Berufung die Klage des Bauunternehmers
ab. Dieser hätte nämlich im Regelfall nicht davon ausgehen dürfen, dass der Architekt zu der
Anerkennung der Schlussrechnungen berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich auch nicht
daraus, dass die Vollmacht ohne ausdrückliche Einschränkung erteilt worden sei. Ein
Architekt dürfe im Regelfall den Bauherrn deshalb noch lange nicht in allen Fragen vertreten,
die mit dem Bau zusammen hingen. Zum Schutze des Bauherrn müsse eine solche
Vollmacht grundsätzlich eng ausgelegt werden. Von einer Befugnis des Architekten zur
Anerkennung von Schlussrechnungen dürfe nur dann ausgegangen werden, wenn sich das
eindeutig aus der Erklärung des Bauherrn bzw. den Umständen des Einzelfalles ergebe.
OLG Celle vom 17.01.2007, 14 U 262/05