Aktuelles: Baurecht

Verwahrlosung einer baulichen Anlage

Verwahrlosung einer baulichen Anlage

Ein Grundstückseigentümer nahm an seinem Haus in Hamburg den Abriss eines Anbaus
vor. An der übrig gebliebenen Fassade konnte man an der Rückseite noch nach etwa vier
Jahren die Spuren des Abrisses im Erdgeschoss erkennen. U.a. ragten aus der Fassade
Mauerstümpfe hervor. Das zuständige Bauamt verlangte nunmehr, dass der Eigentümer den
herumliegenden Schutt vom Grundstück entfernen und planiert soll. Darüber hinaus sollte er
die Fassade von bautechnisch unnötigen vorstehenden Gebäudeteilen befreien. Hiergegen
legte er erfolglos Widerspruch ein. Die Klage des Grundstückseigentümers gegen den
Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen. Hiergegen legte dieser
Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ließ die Sache nicht einmal zur Berufung zu. Der
Verwaltungsakt sei rechtmäßig ergangen. Die Behörde dürfe die Entfernung vom Schutt
sowie Befreiung der Fassade verlangen, weil das Grundstück als verwahrlost im Sinne des §
76 Abs. 3 Satz 3 HBauO anzusehen sei. Eine bauliche Anlage sei dann verwahrlost, wenn
sie offenbar verfallen sei. Dies setzte voraus, dass sie über einen längeren Zeitraum nicht
einmal mehr einen minderen Standard an ortsüblicher Pflege und Erhaltung erkennen lasse.
Die Ordnungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dies ergebe sich u.a. daraus,
dass nicht absehbar sei, ob der Eigentümer noch weitere Baumaßnahmen am Grundstück
durchführen werde. Der Eigentümer dürfe sich übrigens nicht darauf berufen, dass das
Bauamt nicht gegen andere Eigentümer vorgehe. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung
des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich nämlich nicht, dass die Stadtverwaltung ebenfalls gegen
andere rechtswidrige bauliche Verhältnisse einschreiten müsse. Sie dürfe lediglich keine
unsachlichen Differenzierungen vornehmen oder willkürlich handeln. Die Berufung sei
übrigens weder wegen einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, noch
wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

OVG Hamburg vom 09.11.2006, Az. 2 Bf 156/06

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