Defekte Außenrollladenanlage aufgrund von Eisbildung

Defekte Außenrollladenanlage aufgrund von Eisbildung

Ein Unternehmer baute auf einem Anwesen Wohndachfenster mit elektronischen
Außenrollläden ein. Als der Eigentümer schon einen Teil des Honorars bezahlt hatte, kam es
witterungsbedingt zu einer Beschädigung der Rollladenanlage. Aufgrund von Eisbildung
blockierten die Lamellen und die Zugbänder rissen. Aufgrund dieses Vorkommnisses rissen
die Gurte. Der Betroffene weigerte sich nunmehr, die restliche Vergütung zu bezahlen. Er
berief sich darauf, dass der Unternehmer ihn auf die eingeschränkte Tauglichkeit hätte
hinweisen müsse. Er hätte ihm sagen müssen, dass keine elektronische Steuerung für
Eiswarnung eingebaut worden sei. Infolgedessen habe er sich schadensersatzpflichtig
gemacht. Als Bauherr dürfe er mit diesem Anspruch aufrechnen. Das Landgericht Koblenz
sowie das Oberlandesgericht Koblenz gaben der Zahlungsklage des Unternehmers statt.
Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidungen auf. Es sei nicht geklärt worden, ob ein
Mangel im Sinne des Werkvertragsrechtes vorgelegen habe. Bislang sprächen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Einbau einer Anlage ohne eine
Sicherheitseinrichtung zum Abschalten bei Frost vereinbart hätten. Es reiche nicht aus, dass
über die fehlende Eiswarnung nur der Händler sowie Händler informiert gewesen wären. Die
Vorinstanz müsse das noch klären.

BGH vom 25.01.2007, VII ZR 41/06