Anforderung an Abrechnung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

Anforderung an Abrechnung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Errichtung von fünf Doppelhäusern. Die
Abrechnung sollte dabei hausweise nach einem bestimmten Zahlungsplan erfolgen. Dabei
wurde pro Haushälfte ein Preis von 125.000 Euro vereinbart. Nachdem die Bauherrin vier
Rechnungen nicht bezahlt hatte, stellte die Bauunternehmerin die Arbeiten ein. Die
Bauherrin beauftragte daraufhin eine andere Firma mit der Ausführung der restlichen
Arbeiten. Die Bauunternehmerin forderte nunmehr die für die Fertigstellung der Keller und
Erdgeschossdecken der verbliebenen vier Doppelhaushälften jeweils 15% des
Pauschalpreises. Dies ergebe für die Fertigstellung dieser Doppellhaushälften einen Betrag
von insgesamt 75.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte die
Bauherrin Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle sah die Berufung der Bauherrin als begründet an und wies die
Klage der Bauunternehmerin ab. Zunächst einmal sei der Bauvertrag wirksam gekündigt
worden. Die Forderung der Bauunternehmerin sei noch nicht fällig gewesen, weil sie keine
prüffähige Schlussrechnung angefertigt habe. Auch bei einer Kündigung müsse die
Auftragnehmerin nämlich eine prüffähige Schlussrechnung erstellen. In diesem Fall müsse
sie sich das anrechnen lassen, was sie aufgrund der Aufhebung des Vertrages erspart habe.
Dies erfordere, dass die Unternehmerin zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür
erbrachten Leistungen darlege und diese dann von dem nicht ausgeführten Teil abgrenze.
Hierzu bedürfe es einer Offenlegung der Kalkulation des Preises, was vorliegend jedoch
nicht geschehen sei.

OLG Celle vom 07.02.2006, Az. 14 U 108/05