Formularmäßige Einräumung einer Zahlungsfrist von 90 Tagen
Eine Bauherrin wurde von einem Bauunternehmer auf Zahlung des Honorars in Anspruch
genommen. Diese war der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer allgemeinen
Geschäftsbedingungen noch nicht habe zahlen müssen. Nach dem Inhalt ihrer Klauseln
wurden Honoraransprüche erst innerhalb von 90 Tagen fällig.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Bauherrin sich entgegen ihrer Ansicht
bereits im Zahlungsverzug befunden habe. Die vereinbarte Klausel, die eine Zahlungsfrist
von 90 Tagen einräume, verstoße nämlich gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Durch sie
werde der Gläubiger auf unangemessene Weise benachteiligt. Sie weiche im Kern von den
gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab, die den Verzugseintritt bereits 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vorsähen. Zu berücksichtigen sei, dass durch
diese Vorschriften die Gläubiger geschützt werden sollten. Das gelte besonders dann, wenn
es sich bei ihnen um kleinere und mittlere Unternehmen handele. Zu berücksichtigen sei
ferner, dass vorliegend selbst die Zahlungsfrist von zwei Monaten gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1
VOB/B bei weiterem überschritten werde. Von daher sei die o.g. Fristvereinbarung auf jeden
Fall unzulässig. Die Unwirksamkeit der Zahlungsklausel habe zur Folge, dass die gesetzliche
Regelung des § 286 Abs. 3 BGB an ihre Stelle trete.
OLG Köln vom 01.02.2006, Az. 11 W 5/06