Haftungsausschluss im Bauvertrag

Haftungsausschluss im Bauvertrag

Ein Bauunternehmen beauftragte im Rahmen eines Bauvorhabens eine Spezialfirma mit der
Erstellung einer Kellerabdichtung. Nach Fertigstellung der Abdichtung nahm das
Bauunternehmen zwei Rohrdurchbrüche vor. Nachfolgend erfolgten Abdichtungsarbeiten
durch die Spezialfirma in dem Bereich der beiden Durchbrüche. Im Folgenden nahm das
Bauunternehmen die Spezialfirma wegen Beseitigung von Mängeln an den Abdichtungen in
Anspruch. Die Spezialfirma weigerte sich, den geforderten Kostenvorschuss zu zahlen und
berief sich dabei auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. In der Klausel steht
folgendes: „Sollten nach Fertigstellung der Abdichtung Durchbrüche, Anbauten oder
Bohrungen in dem geschlossenen System vorgenommen werden, gilt die Abdichtung als
zerstört und es erlischt die komplette Garantiezusage…“.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klage des Bauunternehmens statt. Das
Fachunternehmen könne sich nicht auf die Klausel berufen, weil diese auch unter Kaufleuten
gegen § 9 AGBG verstoße. Dem Bauunternehmer dürfe hier nicht einseitig das Risiko
aufgebürdet werden, für die Mängel von Dritten einstehen zu müssen, die nachträglich tätig
würden.

OLG Brandenburg vom 30.11.2005, Az. 4 U 141/04