Aktuelles: Arbeitsrecht

Annahmeverzug – Leistungsfähigkeit – leidensgerechter Arbeitsplatz – Rücksichtnahmepflicht – Schadensersatz

BAG – Hessisches LAG – ArbG Frankfurt
19.5.2010
5 AZR 162/09

Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben,

aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist für den Annahmeverzug des Arbeitgebers das Angebot einer leidensgerechten Arbeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung des Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.

1. Dem Arbeitnehmer kann jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs 2 BGB dadurch verletzt, dass er den Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist.

2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die auftretenden Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt.

3. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist.

4. Dem Arbeitnehmer kann bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden vorzuwerfen sein, wenn ihn an dem Unvermögen, die bisherige Tätigkeit auszuüben, ein Verschulden trifft.

5. Soweit die Entscheidungen des Gerichts vom 8. November 2006 – 5 AZR 51/06 – und vom 27. August 2008 – 5 AZR 16/08 – dahin gehend verstanden werden könnten, das Angebot einer anderen als der vom Arbeitgeber nach § 106 S 1 GewO näher bestimmten Leistung könne den Arbeitgeber in Annahmeverzug versetzen, hält der Senat daran nicht fest.

BGB § 241 Abs 2, § 280 Abs 1 S 1, § 294, § 296 S 1, § 297, § 615 S 1
GewO § 106 S 1
BGB § 315 Abs 1, § 315 Abs 3 S 1, § 611 Abs 1
BetrVG § 99 Abs 1 S 1
BGB § 254 Abs 1, § 275 Abs 1

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