Straftat

+++ Straftat +++
LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin
16.9.2010
2 Sa 509/10

1. Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber sind als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB an sich zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BAG).

2. Den Hinweisen, die der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ausweislich der Pressemitteilung in seiner nunmehrigen Entscheidung vom 10.06.2010 (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Pfandbon) für die diesbezüglich anzustellende Interessenabwägung gegeben hat, ist zu entnehmen, dass einer sehr langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und dem damit angesammelten Vertrauenskapital ein sehr hoher Wert im Rahmen der Interessenabwägung zukommt, so dass auch eine erhebliche Pflichtverletzung – jedenfalls im Erstfalle – nicht ohne weiteres zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muss.

3. Dieser Gesichtspunkt, der im dortigen Fall bei einer erheblichen Pflichtwidrigkeit einer Kassiererin sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führte, war im Streitfalle in noch höherem Maße zugunsten der seit 40 Jahren

beschäftigten Klägerin zu berücksichtigen, die in einer besonderen Ausnahmesituation außerhalb des Kernbereichs ihrer Tätigkeit eine Betrugshandlung gegenüber dem Arbeitgeber mit einem Schadensbetrag von rd. 150,- € vorgenommen hatte.

BGB § 626