Anspruch auf Verdienstausfall bei Eigenkündigung aufgrund von Kränkung
Der kaufmännische Leiter eines Unternehmens wurde im Außenlager von einem anderen
Mitarbeiter körperlich angegriffen und verletzt. Er war daher für 11 Tage arbeitsunfähig. In
diesem Zeitraum wurde er von einem Personalsachbearbeiter mehrfach telefonisch
angerufen und beschimpft. Er wurde dabei u.a. als Schauspieler, Simulant, Arschloch, Weib
etc. bezeichnet. Gleichzeitig wurde er zur Rücknahme der Strafanzeige gegen den anderenMitarbeiter aufgefordert. Aufgrund dieser Äußerungen kündigte er das Arbeitsverhältnis. Im
Folgenden verlangte er von dem Personalsachbearbeiter den durch die Kündigung
entstandenen Verdienstausfall ersetzt. Das Arbeitsgericht Darmstadt wies zunächst die
Klage ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht verurteilte den Kollegen zum
Schadensersatz. Hiergegen legte dieser Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und entschied, dass der Mitarbeiter von
seinem Kollegen keinen Schadensersatz wegen des durch seine Kündigung erlittenenVerdienstausfalles verlangen könne. Durch die herabsetzenden Äußerungen sei er zwar in
seiner Ehre verletzt und der Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt worden.
Zudem habe er ihn durch die Drohung eines Angriffes im Sinne des § 240 StGB genötigt.
Aus dieser Verletzung von strafrechtlichen Schutzgesetzen ergebe sich jedoch kein
Anspruch Ersatz des Verdienstausfalles nach § 823 Abs. 2 BGB, weil der geltend gemachte
Schaden weder zu dem Schutzbereich eines Ehrschutzdeliktes nach § 185 StGB, noch zur
Freiheit der Willensbildung gem. § 240 StGB gehöre. Anders wäre dies womöglich bei einem
Schmerzensgeldanspruch gewesen, der hier jedoch nicht geltend gemacht worden sei.
BAG vom 18.01.2007, Az. 8 AZR 234/06