Fälligkeit von Abschlagszahlungen bei Baumängeln
Ein Bauherr beauftragte eine Firma mit der Erstellung eines Torhauses. Dafür wurde ein
Werklohn von insgesamt 35.000 Euro vereinbart. Dieser sollte in Form von
Abschlagszahlungen nach jeder Bauphase bezahlt werden. Nach der Zahlung von drei
Abschlagszahlungen weigerte sich der Bauherr, weitere Zahlungen zu leisten. Er berief sich
dabei auf das Vorliegen von Baumängeln, die in den jeweiligen Bauabschnitten erfolgt seien.
Der Unternehmer behauptete hingegen, dass die von ihm erbrachten Arbeiten im
wesentlichen mangelfrei erbracht worden seien. Er verklagte daher den Bauherrn auf
Zahlung bezüglich der bereits erbrachten Leistungen. Das Landgericht Flensburg wies die
Klage ab. Hiergegen legte der Unternehmer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Schleswig schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die
Berufung zurück. Dem Unternehmer stehe mangels Fälligkeit kein Werklohnanspruch in
Höhe der geltend gemachten Forderung nach §§ 631 Abs. 1, 632a BGB zu. Nach der
Ansicht des Gerichtes bestehe auch kein Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn in sich
geschlossene Teilleistungen Mängel aufwiesen. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass
gravierende Mängel bestünden. Die Abschlagsregelung in § 632a BGB setze die Erbringung
einer vertragsgemäßen Leistung voraus. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Besteller
ansonsten sich kaum zur Wehr setzen könne. Er könne dann nämlich die fehlende
Abnahmereife erst bei der letzten Abschlagszahlung entgegenhalten. Das Gericht hat die
Sache nicht zur Revision zugelassen.
OLG Schleswig vom 30.03.2007, 17 U 21/07