Anspruch gegen Bauunternehmer aus Herausgabe von Unterlagen
Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Ausführung einer Natursteinfassade
an einem Gebäude. Die Geltung der VOB/B wurde nicht vereinbart. Der Bauherr behauptete,
dass die Arbeiten Mängel aufwiesen, und lehnte weitere Maßnahmen ab. In der Folgezeit
kam es wegen der Vergütung und der behaupteten Mängel zu Rechtsstreitigkeiten. Der
Bauherr verlangte schließlich, dass der Bauunternehmer ihm die Bauvorlagen
(Ausführungspläne) und statischen Nachweise bezüglich der Außenwandbekleidung
übermittelt. Er verklagte ihn auf Herstellung und Herausgabe sämtlicher statischer
Nachweise und Ausführungspläne. Der Bauherr behauptete, dass diese Unterlagen zurÜberprüfung der Standsicherheit und Festigkeit der Fassadenelemente unabdingbar seien.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und
wies die Klage des Bauherrn ab. Weder aus § 631 Abs. 1 BGB, noch aus einer vertraglichen
Nebenpflicht ergebe sich ein Anspruch auf Anfertigung und Herausgabe von
Ausführungsplänen oder ein Anspruch auf Erstellung und Herausgabe der statistischen
Nachweise. Eine Pflicht zur Herausgabe von Ausführungsplänen könne sich nur aus einer
gesonderten Vereinbarung ergeben, weil diese Unterlagen keine Auskunft über den
tatsächlichen Zustand des Gebäudes geben würden. Statistische Nachweise bräuchten nur
herausgegeben werden, wenn der Auftraggeber sich auf ein schutzwürdiges Interesse
berufen könne. So etwas gebe es z.B. bei Unternehmerbescheinigungen, die persönliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit des Bauunternehmers bestätigen sollten. Das Gericht hat die
Revision nicht zugelassen.
OLG Frankfurt vom 26.10.2006, 26 U 2/06