Arbeitsunfall eines Außendienstmitarbeiters durch Sturz im eigenen Treppenhaus
Der Außendienstmitarbeiter einer Versicherung hatte in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer.
Diese befand sich in einem Mehrfamilienhaus. Als er seine Wohnung verließ, um einen
dienstlichen Termin wahrzunehmen, rutschte er auf der Treppe des Mehrfamilienhauses aus
und schlug dabei mit der Wirbelsäule auf der Treppe auf. Er beantragte bei dem für ihn
zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Annerkennung als Arbeitsunfalls
und verlangte die Zahlung einer Entschädigung. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil er bei
dem Sturz nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an
und wies die Klage des Versicherten gegen den ablehnenden Bescheid ab. Es handele sich
um keinen Arbeitsunfall, weil die versicherte Tätigkeit grundsätzlich erst bei dem
Durchschreiten der Außentür eines Ein- oder Mehrfamilienhauses beginne. Der Weg vorher
zähle generell zum unversicherten häuslichen Bereich des Versicherten. Dies gelte auch
dann, wenn er in seiner Wohnung über ein Arbeitszimmer verfüge und sich dort auf den
Termin vorbereitet habe. Dies habe keinen Einfluss auf die Zuordnung zum nicht
geschützten Wohnbereich, weil ansonsten bei diesen Versicherten keine klare Zuordnung
mehr möglich sei und sie dadurch ungerechtfertigt privilegiert würden. Diese Entscheidung
ist noch nicht rechtskräftig.
LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2005, Az. L 15 U 161/05