Arbeitsvertrag mit doppelter Befristung

Arbeitsvertrag mit doppelter Befristung

Eine Verkäuferin schloss einen befristeten Arbeitsvertrag ab. § 1 des Vertrages enthielt dieÜberschrift „Anstellung und Probezeit“. Nachfolgend stand: „Der/die Arbeitnehmer/-in wird
vom 01. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 als Verkäuferin in….(Arbeitsort)….zeitlich
befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
eingestellt. Es handelt sich um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert,
dass er/sie bisher zuvor bei dem Arbeitnehmer noch nicht beschäftigt war. Die ersten sechs
Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.“ Die einjährige
Vertragslaufzeit war gegenüber der weiteren Befristung optisch deutlich hervorgehoben.
Demgegenüber wurde auf die Probezeitbefristung in einem kleingedruckten Text
hingewiesen. Nachfolgend teilte der Arbeitgeber der Verkäuferin mit, dass er das
Arbeitsverhältnis gegen Ende der Probezeit zum 30.04.2006 auslaufen lasse. Hiermit war die
Verkäuferin nicht einverstanden. Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Klage der Verkäuferin
statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung zurück. Das
Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. Oktober 2006 bestanden, weil die Probezeitbefristung
unwirksam sei. Sie verstoße zwar nicht gegen das in § 307 Abs. 1 BGB niedergelegteTransparenzgebot, stelle aber eine unzulässige Überraschungsklausel im Sinne des § 305c
Abs. 1 BGB dar. Aufgrund der Aufmachung des Vertrages habe die Verkäuferin nicht damit
rechnen müssen, dass er eine doppelte Befristung enthalte. Dies ergebe sich aus derÜberschrift sowie aus der optisch deutlichen Hervorhebung der längeren Befristung zum 31.
Oktober 2006. Hier habe die Verkäuferin nicht damit rechnen müssen, dass der Vertrag eine
weitere Befristung hinsichtlich der Probezeit enthalte. Das Gericht hat die Revision
zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein vom 24.01.2007, 3 Sa 489/06