Eigene Fachartikel: Baurecht (Serie 2)

Baurecht II: Unrealistischer Vertrag

Mit Abschluss des Architektenvertrages verpflichtet sich dieser zu dem Erfolg, dass das Bauwerk mangelfrei entsteht (1).
Diese Verpflichtung entspricht aber bei näherer Betrachtung in mehrerlei Hinsicht nicht der Wirklichkeit, denn sie enthält Forderungen an den Architekten, die dieser in letzter Konsequenz gar nicht erfüllen kann. Denn wenn der Architekt rechtlich wirklich den Erfolg schuldet, dass das Bauwerk mangelfrei entsteht, müsste er auch die Möglichkeit haben, Dritte zur Erfüllung ihrer Pflichten zu zwingen. Soll er den Handwerker zur Baustelle tragen, wenn dieser nicht arbeitet? Auch kommt man in der Praxis nicht auf den Gedanken, dem Architekten das Honorar zu kürzen, wenn beispielsweise ein Handwerker im Bereich seiner Verantwortung mangelhaft arbeitete und der Architekt im Rahmen der geschuldeten Bauüberwachung dies nicht feststellen konnte.
Dass der Architekt durch diesen Vertrag über die von ihm geschuldete Dienstleistung hinaus zum Erfolg des Bauvorhabens verpflichtet sein soll, erscheint auch aus anderen Gründen nicht zumutbar: Beispielsweise liegt die Beschaffung von Krediten durch den Bauherrn außerhalb seiner Verantwortung, Zuschüsse können im Ermessen einer Behörde liegen, so dass niemand den Architekten für den Erfolg oder Misserfolg entsprechender Bemühungen zur Rechenschaft ziehen wird.
Im Vergleich dazu sind die Verhältnisse beim Auftrag eines Rechtsanwalts ganz anders geregelt: Der Anwalt schuldet eine Dienstleistung, den Erfolg schuldet er aber nicht. Dabei ist der Auftrag in der Regel doch klarer umrissen. Demgegenüber hat der Auftragsgegenstand des Architektenvertrages sehr häufig eine dynamische Komponente, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist geradezu naturgemäß das Endergebnis noch nicht vollständig beschrieben.
Und trotz allem wird von dem Architekten der Erfolg gefordert. Hintergrund für diese rechtliche Einschätzung des Gesetzgebers war, dass er es als unbefriedigend ansah, hätte er den Architekten 30 Jahre lang haften lassen und ihn der fristlosen Kündigung mit äußerst eingeschränkter Vergütung gem. Dienstvertrag nach §§ 627, 628 BGB ausgesetzt. Demgegenüber erscheint die Kündigung nach § 649 BGB einfach die sachlich besser und angemessene Lösung: Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen und der Architekt kann die vereinbarte Vergütung fordern. Er muss sich insofern nur anrechnen lassen, was er an Kosten spart oder durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft nun verdient.

(1) BGH NJW 1982, 1387

Der Autor Christian Jacobi ist
Rechtsanwalt in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

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