Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es darum, ob die verhaltensbedingt
begründete Kündigung eines Chefkoches ausgesprochen werden durfte. Der Arbeitgeber
warf ihm vor, dass er die Einstellung der später eingestellten Hoteldirektorin dadurch
erschwert habe, dass er für diesen Fall mit seiner Kündigung gedroht habe. Dies habe der
Chefkoch in einem Gespräch gesagt, bei dem nur die Geschäftsführer anwesend gewesen
seien. Das Amtsgericht Dresden gab der Klage des Chefkochs statt. Das Sächsische
Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Hiergegen legte der
Arbeitgeber Revision ein. Durch die Entscheidung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, weil das Gericht seinen Antrag auf Parteivernehmung wegen Unzulässigkeit
abgelehnt habe.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Revision als begründet an und hob die Entscheidung auf.
Die Vorinstanz hätte in diesem Fall die beantragte Parteivernehmung oder wenigstens eine
Parteianhörung durchführen müssen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass bei dem Gespräch lediglich die
Geschäftsführer als Vertreter der Partei anwesend gewesen seien. Aufgrund dessen befinde
sich der Arbeitgeber in Beweisnot und sei auf die Vernehmung der Partei angewiesen.

BAG vom 22.05.2007, Az. 3 AZN 1155/06