Architektenhaftung bei technischer Abnahme nach Fertigstellung

Architektenhaftung bei technischer Abnahme nach Fertigstellung

Ein Architekt war weder mit der Bauplanung, noch mit der Bauausführung befasst worden. Er wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der technischen Abnahme des fertigen Objekts betraut. Er beurteilte die Immobilie im Wesentlichen als mängelfrei und abnahmereif und verwies nur auf einige kleinere Mängel, die zu beseitigen seien. Nach dem Erwerb der jeweiligen Eigentumswohnungen durch die Erwerber stellte sich heraus, dass das Bauvorhaben unter zahlreichen auch gravierenden technischen Mängeln litt, auf die der Architekt nicht hingewiesen hatte. Der Auftraggeber nahm diesen daher auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt habe es unterlassen, bei der Untersuchung Eingriffe in die Substanz vorzunehmen. Dadurch hätten die Mängel entdeckt werden können. Die vorgenommene Inaugenscheinnahme des Objektes sei nicht ausreichend gewesen. Das Landgericht Bückeburg wies die Klage des Bauherrn ab. Dieser legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung des Bauherrn zurück. Es fehle beim Architekten an einer mangelhaften Architektenleistung. Diese könne nur dem Bauträger angelastet werden. Der lediglich mit einer technischen Abnahme nach Fertigstellung betraute Architekt hafte – wie in der vergleichbaren Situation der Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung des § 641a BGB – grundsätzlich nur dann subsidiär neben dem Bauträger, wenn er die Mängel durch eine Sichtprüfung hätte erkennen können. Ein Eingriff in die Substanz werde nur dann geschuldet, wenn eine Mängelanzeige erfolgt sei. Eine solche Anzeige habe es aber vorliegend nicht gegeben. Dem Architekten sei nicht mitgeteilt worden, dass es zuvor an einer fachkundigen Bauplanung und Bauausführung gefehlt hätte.

OLG Celle vom 04.07.2007, 7 U 14/07