Rückzahlungsanspruch des Bauherrn bei Vorauszahlungen an den Architekten
Ein Bauherr schloss einen schriftlichen Architektenvertrag über die Erbringung von Architektenleistungen für ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu errichten. Es wurde ein Pauschalhonorar von 8 Millionen DM netto vereinbart. Nachdem der Architekt einen Teil der Bauleistungen erbracht und der Bauherr entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ein Teil der Vorauszahlungen in Höhe von 7.773.424 DM erbracht hatte, vereinbarten die Parteien, dass weitere Planungsleistungen vor allem im Innenbereich mit Ausnahme der bereits erbrachten Standardausbauplanung
von der R-GmbH übernommen werden sollten. Der Architekt war Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH. Ferner vereinbarten die Parteien, dass der Architekt die erhaltenen Honorarzahlungen an den Bauherrn zurückzuerstatten habe, soweit diese zwar auf vereinbarten Leistungen beruhten, diese jedoch in der Folge von der R-GmbH erbracht worden seien. Der Bauherr forderte nachträglich einen Teil der an den Architekten geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 505.624,11 Euro zurück. Er berief sich dabei auf diese Rückzahlungsvereinbarung. Das Landgericht München I erkannte zunächst den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch fast in voller Höhe zu. Das vom Architekt im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht München wies die Klage jedoch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass der Bauherr nicht hinreichend dargelegt habe, für welche nach dem ursprünglichen Architektenvertrag geschuldete und dem Zeitpunkt der Vertragübernahme durch die R-GmbH noch nicht erbrachten Leistungen der Architekt bereits eine Honorarzahlung erhalten habe. Die Darlegungspflicht ergebe sich daraus, dass der Bauherr einen Bereicherungsanspruch geltend mache. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Bauherr die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch darlegen und beweisen müsse. Diese Beweislastverteilung gebe es nämlich nur bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Vorschriften fänden jedoch keine Anwendung, wenn der Kunde eines Architekten nach der Beendigung des Vertrages einen Anspruch aus Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen aufgrund einer vorangegangenen Vereinbarung geltend mache. In diesem Fall müsse vielmehr der Architekt darlegen und beweisen, dass ihm die geleisteten Zahlungen auch endgültig zustünden.
BGH vom 22.11.2007, VII ZR 130/06