Geschlechtsdiskriminierung wegen Kündigung am Weltfrauentag
Eine Softwareentwicklerin erhielt einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag, der die Möglichkeit einer Kündigung vorsah. Nach etwa drei Monaten kündigte der Arbeitgeber ihr. Er begründete diesen Schritt damit, dass er nicht von einer dauerhaften harmonischen Zusammenarbeit ausgehe. Dies schloss er u.a. daraus, dass sie Diskussionen begonnen habe und mehrere Beschwerde-Mails an den Vorstand versand habe, statt sich an die Arbeit zu machen. Die Arbeitnehmerin war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage. Sie war unter anderem der Ansicht, dass man ihre Tätigkeit nach drei Monaten noch gar nicht bewerten könne und sie unter Zeitdruck habe arbeiten müssen. Darüber hinaus sei sie wegen ihres Geschlechtes diskriminiert worden, weil die Kündigung am internationalen Frauentag ausgesprochen worden sei.
Das Arbeitsgericht Hamburg wies ihre Klage ab. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden habe, bedürfe es gem. § 1 Abs. 1 KSchG keines Kündigungsgrundes. Eine Kündigung während der Probezeit sei dann unwirksam, wenn sie gem. § 242 BGB gegen Treu und Glaube verstoßen würde. Solche besonderen Umständen seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Ein willkürliches Handeln des Arbeitgebers sei nicht ersichtlich, weil die Begründung der Kündigung nachvollziehbar sei. Darüber hinaus verstoße sie auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Der Arbeitgeber dürfe auch testen, ob ein Arbeitnehmer unter Zeitdruck arbeiten könne. Aus der Kündigung am Weltfrauentag ergebe sich noch keine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung. Der Arbeitnehmer habe die Kündigung nicht gezielt an diesem Tag ausgesprochen, sondern das sei zufällig geschehen.
ArbG Hamburg vom 28.08.2007, 21 Ca 125/07