Architektenhaftung bei Überwachung einer dem Architekten unbekannten Firma

Architektenhaftung bei Überwachung einer dem Architekten unbekannten Firma

Eine Bauherrengemeinschaft trat im Rahmen der Errichtung ihres Eigenheimes an einen
Bodenverleger heran und schloss mit diesem einen Vertrag über die Lieferung und
Verlegung von Natursteinplatten. Nach dem Abschluss dieses Vertrages und der Belieferung
mit den Natursteinen beauftragte sie einen Architekten mit der Bauüberwachung der
Innengewerke, die sich auch auf die Verlegung der Steinplatten erstreckte. Dem Architekten
war die Bodenverlegerfirma nicht bekannt. Gleichwohl wies er diese nicht zu Beginn der
Arbeiten ein und machte sich auch kein persönliches Bild. Er hätte schon am Ende des
ersten Monats der Verlegung erkennen können, dass diese nicht fachmännisch erfolgt ist.
Nachfolgend fiel ihm zwar auf, dass die Fugen ungleichmäßig verlegt waren und und nicht in
einer Flucht verliefen. Gleichwohl rügte er diese nicht, weil er nicht wusste, welche
Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und der Firma getroffen worden waren. Nach
Abschluss der Arbeiten wurden gravierende Mängel des Granitfußbodens in mehreren
Stockwerken festgestellt.

Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte den Architekten zum Schadensersatz nach §§
634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 und 2 BGB. Dieser habe seine Bauüberwachungspflichten
vernachlässigt. Aufgrund der Tatsache, dass ihm das Bodenverlegungsunternehmen
unbekannt gewesen sei, hätte er die Verlegung von Anfang an besonders sorgfältig
überwachen müssen. Er hätte sich ferner persönlich ein Bild machen müssen und die
Mitarbeiter persönlich einweisen müssen. Nachdem er die Abweichungen bei den Fugen
erkennt habe, hätte er den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Er habe diese Pflichten
fahrlässig verletzt und müsse daher auch für den Schaden aufkommen.

OLG Naumburg vom 29.05.2006, 1 U 27/06