Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch Carport

Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch Carport

Auf dem Grundstück der Antragsteller befindet sich unmittelbar
an der nördlichen Grenze zum benachbarten Grundstück neben dem Einfamilienhaus der
Antragsteller eine Doppelgarage, die in einer Entfernung von ca. 4 m zu der im Bereich des
Grundstücks der Antragsteller kurvig verlaufenden – mit einem Gehweg versehenen –
Anliegerstraße „D.“ errichtet wurde. Nach der dem benachbarten Eigentümer erteilten
Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelcarports soll
dieses unmittelbar angrenzend an den Gehweg der Straße „D.“ und an die gemeinsame
Grundstücksgrenze mit den Antragstellern blickdicht errichtet werden. Die Zufahrt soll durchdie nach Norden ausgerichtete Öffnung des Carports erfolgen. Dagegen erhoben die
Antragsteller Widerspruch mit dem Argument, ein gefahrloses Verlassen ihres Grundstücks
sei mit einem Pkw nach der Errichtung des Carports nicht mehr möglich. Die mit dem
Carport eintretende Gefahrensituation müsse nicht hingenommen werden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die Carports auf dem Nachbargrundstück ab. Durch Carports an der
Grundstücksgrenze würden normalerweise keine Nachbarrechte im Sinne von § 46 Abs. 1
NBauO, § 1 Abs. 1 NBauO verletzt. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei ein
gefahrloses Hinausfahren möglich, wenn das Fahrzeug rückwärts geparkt worden sei.

OVG Lüneburg vom 26.06.2006, Az. 9 ME 202/06