Überprüfungspflicht von Architekt bei Statiker
Ein Bauunternehmer beauftragte im Rahmen der Errichtung von dreigeschossigen
Mehrfamilienhäusern sowohl einen Architekten, als auch einen Statiker mit
Architektenleistungen. Die Häuser wiesen die Besonderheit auf, dass jeweils die obersten
Geschosse als zurückversetzte Staffelgeschosse ausgebildet waren. Dabei traten Schäden
an der Balkonbrüstung auf. Das kam dadurch, weil die vom Statiker in Detailplänen
vorgegebene Konstruktion irrtümlich keine Dehnungsfugen vorgesehen hatte. Der Architekt
übersah dies und gab die Detailpläne für den Bauunternehmer frei. Infolge von thermisch
bedingten Längsbewegungen kam es zu Zwängungen, durch die Risse an der Brüstung
entstanden. Hierfür forderte nunmehr der Bauunternehmer sowohl vom Architekten, als auch
vom Statiker Schadensersatz. Das Landgericht Wuppertal wies seine Klage unter Berufung
auf ein Sachverständigengutachten ab. Hiergegen legte der Bauunternehmer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung statt und verurteilte sowohl den
Architekten, als auch den Statiker zum Schadensersatz. Nach den Feststellungen des
Gerichtes liege in der Kombination von Paratonmauerwerk mit einem umlaufenden
Ringbalken ohne Dehnungsfugen in den Ringplänen ein Planungsmangel. Hierfür hafte ein
Architekt auch dann, wenn die Planungen von einem Statiker vorgenommen worden seien.
Hierdurch werde nämlich der Architekt nicht von seiner Verantwortung zur Überprüfung vor
der Freigabe der Pläne befreit. Der Architekt müsse generell nicht die statischen
Berechnungen prüfen, aber auf die Einhaltung von baulichen Standards achten. Hiezu
gehöre vorliegend das Anbringen von Dehnungsfugen. Der Architekt müsse über die
notwendigen bautechnischen Fachkenntnisse verfügen und diese auch einbringen.
OLG Düsseldorf vom 19.06.2007, I-21 U 38/05