Arztpraxis in einem reinem Wohngebiet

Arztpraxis in einem reinem Wohngebiet

Ein Arzt wollte in dem Keller eines Hauses in einem reinen Wohngebiet eine Arztpraxis
betreiben und beantragte eine Baugenehmigung. Hiergegen klagten Nachbarn von einem
benachbarten Grundstück, weil sie den Betrieb einer Arztpraxis mit einer überregionalen
Ausrichtung wegen des damit verbundenen Verkehrslärms durch die Fahrzeuge der
Patienten als störend empfinden würden. So etwas sei in einem reinen Wohngebiet nicht
erlaubt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich dieser Argumentation nicht
an und wies die Klage der Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung ab. Die Errichtung
einer Arztpraxis in einem reinen Wohngebiet sei gem. § 13 BauNVO nicht generell
unzulässig. In einem Wohnhaus dürften sogar mehrere Wohnungen durch freie Berufe
genutzt werden. Etwas anderes gelte, wenn das Wohnhaus durch die überwiegende
berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil
die überwiegende Fläche des Hauses zum Wohnen genutzt werde und sich die Räume der
Arztpraxis lediglich im Keller befänden. Die Nutzung als Arztpraxis könne im Einzelfall nur
dann nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihr unzumutbare Störungen oder
Belästigungen ausgingen. Diese Frage könne nur im konkreten Einzelfall beantwortet
werden. Vorliegend könnten durch die Behandlungskapazitäten gar nicht so viele Patienten
die Praxis aufsuchen. Zudem komme es nicht zu einem nennenswerten Verkehrsaufkommen
durch an- und abfahrende Fahrzeuge. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass es zu keiner
Ansammlung von parkenden Fahrzeugen im Bereich der betreffenden Straße komme.

OVG NRW vom 05.09.2005, Az. 10 A 3511/03