Verstoß gegen Handwerksordnung durch Handel mit Grabmalen

Verstoß gegen Handwerksordnung durch Handel mit Grabmalen

Ein Einzelhandelskaufmann betrieb einen Handel mit Grabmalen. Darüber hinaus fertigte er
in geringerem Umfang auch Grabanlagen. Dies geschah dadurch, dass er bereits industriell
gefertigte Grabsteine setzte und er diese Grabdenkmäler auch beschriftete und mit
graphischen und bildhauerischen Darstellungen verzierte. Weil er diese Tätigkeit nicht in die
Handwerksrolle eingetragen hatte, erhielt er von dem zuständigen Landesinnungsverband
eine Abmahnung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Landesinnungsverband war der
Ansicht, dass er ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibe, welches er in die
Handwerksrolle hätte eintragen müssen.

Das Landgericht Mainz entschied, dass der Landesinnungsverband nicht dem
Einzelhandelskaufmann seine Tätigkeit untersagen dürfe. Die Schwelle zum
erlaubnispflichtigen Handwerk sei von ihm nicht überschritten worden. Dies wäre nur dann
der Fall gewesen, wenn er durch die genannten Arbeiten wesentliche Tätigkeiten für das
Handwerk der Steinmetzen und Steinbildhauer ausgeübt hätte. Hiervon könne im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die vorgenommenen Arbeiten keine
handwerklichen Fähigkeiten erfordert hätten. Dies gelte auch für das Setzen des Grabsteins,
bei dem es sich um eine Anlerntätigkeit handele.

LG Mainz vom 31.01.2006, 10 HK.O 54/05