Ausschluss einer Einwendung hinsichtlich der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung
Eine Firma beauftragte einen Subunternehmer mit Erd-, Entwässerungs- und Anlagearbeiten
an einem Bauvorhaben unter Zugrundelegung der VOB/B. Nach Abschluss der Arbeiten
zahlte die Auftraggeberin lediglich einen Teil der Rechnung. Der Subunternehmer verlangte
daraufhin die Zahlung der restlichen Vergütung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab,
weil keine prüffähige Rechnung vorliege.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar müsse eine Rechnung den
Anforderungen des § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B genügen. Hierzu müsse sie u.a. übersichtlich
sein, die Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses müsse eingehalten werden und die
einzelnen Rechnungspositionen müssten klar bezeichnet werden. Ebenso müssten die
Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B eingehalten werden. Jedenfalls dürfe ein
Auftraggeber nach mehr als zwei Monaten keine Einwendungen mehr gegen die
Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI erheben. Ansonsten verstoße er
gegen Treu und Glaube mit der Konsequenz, dass dieser Einwand ausgeschlossen sei.
BGH vom 22.12.2005, Az. VII ZR 316/03